Verpflichtung
zur Übermittlung von
Umsatzsteuervoranmeldungen auf elektronischem Weg
Bundesministerium
für Finanzen,
eine Information der Steuersektion vom 25. März 2003
Am 26. Februar 2003
wurde im Nationalrat die Änderung des § 21 Abs. 1 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 beschlossen, wonach die Übermittlung der
Voranmeldungen elektronisch zu erfolgen hat, ausgenommen diese ist dem
Unternehmer mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar. Dieses
Gesetz wird voraussichtlich Ende März oder Anfang April im
Bundesgesetzblatt verlautbart werden.
Es ist beabsichtigt,
nach Kundmachung dieser Gesetzesänderung eine Verordnung zu erlassen,
die festlegt, dass
-
die
Übermittlung der Voranmeldungen auf elektronischem Weg erstmals
für Voranmeldungen für den Zeitraum April 2003 (abzugeben bis 15.
Juni, bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum 15. August) zu
erfolgen hat und
-
die
Übermittlung der Voranmeldungen über FINANZOnline zu
erfolgen hat.
Die Verpflichtung zu
Abgabe von Voranmeldungen besteht neben den Fällen, in denen der
Vorjahresumsatz 100.000 € übersteigt, auch dann, wenn der
Unternehmer zu Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet wurde oder wenn
sich für den Voranmeldungszeitraum ein Überschuss ergibt.
Das Vorliegen der
technischen Voraussetzungen wird dann anzunehmen sein, wenn der
Unternehmer über einen Internet-Anschluss verfügt. Bei Abgabe der
Voranmeldungen über den Parteienvertreter wird es anzunehmen sein, wenn
dieser über einen beruflichen Internet-Anschluss verfügt.
Erfolgt die Abgabe
durch den Parteienvertreter, ist es nicht erforderlich, dass sich auch
der Unternehmer selbst im Rahmen des FINANZOnline-Verfahrens
anmeldet. Will der Unternehmer selbst an FINANZOnline teilnehmen,
so besteht eine vereinfachte Anmeldemöglichkeit durch den
Parteienvertreter.
Weitere
Informationen, Anmeldung:
Finanz-Online:
Zeitlich
befristete Vereinfachungsregelung für die Anmeldung von Unternehmern
durch Wirtschaftstreuhänder
Aus Gründen der
sicheren Identifizierung der FINANZOnline-Teilnehmer wird bei einem
Unternehmer, der die (erstmalige) Anmeldung nicht persönlich vornimmt,
sondern sich vertreten lässt, eine Spezialvollmacht mit beglaubigter
Unterschrift verlangt. Entsprechend einer Anregung der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder kommt zeitlich befristet eine vereinfachte
Anmeldung ohne Unterschriftsbeglaubigung zur Anwendung, wenn die
Anmeldung durch einen Wirtschaftstreuhänder erfolgt.
In teilweiser
Abänderung des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom
15.1.2003, GZ 66 1002/1-VI/6/03, APKZ O250, ergeht in
Absprache mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder folgende zeitlich
befristete Vereinfachungsregelung für die Anmeldung von Unternehmern
durch Wirtschaftstreuhänder:
Gemäß TZ 3.2
des Erlasses muss sich der Unternehmer (natürliche Personen mit U-
und/oder A-Signal, juristische Personen und Personengesellschaften)
persönlich bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis (§ 3
AVOG) anmelden. Die Anmeldung kann auch durch einen Bevollmächtigten
mit beglaubigter Spezialvollmacht erfolgen. Der Antragsteller hat
gemäß TZ 3.3.2.2 die Möglichkeit zu entscheiden, ob TID, BENID
und Start-PIN entweder persönlich übergeben oder mit RSa-Brief an die
Subjektadresse zugestellt wird.
Die mit der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder abgesprochene zeitlich befristete
Vereinfachungsregelung für die Anmeldung von Unternehmern durch
Wirtschaftstreuhänder geht dahin, dass bei Anmeldung durch einen
Wirtschaftstreuhänder die vom Unternehmer zu erteilende
Spezialvollmacht nicht beglaubigt sein muss, dafür aber die
Zugangskennungen zwingend mit RSa-Brief an den antragstellenden
Unternehmer zugestellt werden.
Im Einzelnen
wurde folgende Vorgangsweise vereinbart:
-
Das
Anmeldeformular des zu FINANZOnline anzumeldenden
Unternehmers wird ausgefüllt und vom Unternehmer eigenhändig
unterschrieben.
-
Der anzumeldende
Unternehmer stellt eine Spezialvollmacht ("Zur Anmeldung zu
FINANZOnline") auf seinen Wirtschaftstreuhänder aus.
-
Dieser
Wirtschaftstreuhänder beauftragt schriftlich auf seinem Briefpapier
mit seinem Stempel einen konkret benannten Mitarbeiter zur
Durchführung der Anmeldung (oder nimmt die Anmeldung selbst vor).
-
Der Mitarbeiter
(oder der Wirtschaftstreuhänder selbst) nimmt die Anmeldung des
Unternehmers bei irgend einem Finanzamt mit allgemeinen
Aufgabenkreis unter Vorlage folgender Unterlagen vor:
-
Anmeldeformular
zu FINANZOnline des Unternehmers.
-
Spezialvollmachtsurkunde
des Unternehmers an den Wirtschaftstreuhänder.
-
Gegebenenfalls:
Schriftlichen Auftrag des Wirtschaftstreuhänders an seinen
Mitarbeiter zur Vornahme der Anmeldung des Unternehmers.
-
Reisepass,
Führerschein, Personalausweis (oder andere amtliche
Lichtbildausweise) desjenigen, der die Anmeldung tatsächlich
vornimmt.
-
Das Finanzamt
händigt die Zugangskennungen (TID, BenID, Start-Pin) betreffend
den/die solcherart angemeldeten Unternehmer nicht aus,
sondern veranlasst die Zusendung mit RSa an die Subjektadresse (des
antragstellenden Unternehmers). Dafür ist in der Maske
"GA6" im Eingabefeld "Erledigung erstellen"
abweichend von der sonstigen Praxis nicht "O" sondern
"V" einzugeben.
Diese vereinfachte
Vorgangsweise ist befristet bis Ende Mai 2003.
Diese Vorgangsweise
dient einer Vereinfachung zur Anmeldung von Unternehmern zu FINANZOnline
und nicht der Überprüfung bestehender Vollmachtsverhältnisse. Es
bestehen daher keine Bedenken, wenn der einschreitende
Wirtschaftstreuhänder die Urkunde über seine allgemeine
Bevollmächtigung ("Steuerliche Vollmacht") nicht vorlegt,
sodass dies nicht zum Anlass einer Kontrolle der steuerlichen Vertretung
im AIS ("G62") zu nehmen ist. Sollte eine "steuerliche
Vollmacht" vorgelegt werden, so ist - auch im Hinblick auf den
Wegfall der Gebührenpflicht von Vollmachten durch BGBl. I
Nr. 84/2002 - ein allfälliger Mangel in der richtigen und
vollständigen Vergebührung einer in diesem Zusammenhang vorgelegten
("alten") Vollmachtsurkunde nicht aufzugreifen.
Bundesministerium
für Finanzen, 27. Februar 2003
Weitere Informationen,
Anmeldung: Finanz-Online
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